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Rauchmelderpflicht in Deutschland

In Deutschland wird die Installation von Rauchmeldern in privat genutzten Wohnräumen durch das  Baurecht geregelt. Da dies Ländersache ist, gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung, die eine Installation von Rauchmeldern vorschreibt. Ein Großteil der Bundesländer hat jedoch bereits Gesetze erlassen, die bei Neu- und Umbau oder auch bei Bestandsbauten Rauchmelder in privat genutzten Wohnräumen vorschreiben. Um welche Bundesländer es sich dabei handelt und was in den einzelnen Regelungen festgelegt wurde, haben wir in der folgenden Übersicht einmal zusammengefasst:

 

Rheinland-Pfalz

seit 2003

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht bis 2012
siehe LBauO RP §44 A.8

Saarland

seit 2004

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: keine Pflicht
siehe LBauO §46 A.4

Schleswig-Holstein

seit 2004

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht
siehe BauO S-H §49 A.4

Hessen

seit 2005

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht bis 2014
siehe HBO §13 A.5

Hamburg

seit 2005

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht
siehe HBauO §45 A.6

Mecklenburg-Vorpommern

seit 2006

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht
siehe LBauO §48 A.4

Thüringen

seit 2008

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: keine Pflicht
siehe ThürBO §46 A.4

Bremen

seit 2009

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht bis 2015
siehe LBauOHB §48 A.4

Sachsen-Anhalt

seit 2009

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht bis 2015
siehe BauO LSA §47 A.4

Niedersachsen

seit 2011

 
Neubau: Pflicht
Umbau: Pflicht
Nachrüsten: Pflicht bis 2018
siehe NBauO §44 A.5

 

Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Bundesländer dieser Regelung anschließen werden.

 

Die aus der DIN 14676 über Planung, Einbau, Betrieb

und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern abgeleiteten Gesetzestexte treffen im Kern folgende Aussage:


„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

In Mietsituationen obliegt es dem Bauherrn bzw. Vermieter/Eigentümer für den korrekten Einbau der Rauchmelder Sorge zu tragen. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich die fehlerfreie Funktion der Geräte sicher zu stellen. Eine Kontrolle muss mindestens 1x pro Jahr stattfinden. Kann er die vorgeschriebene Wartung nicht nachweisen, haftet er für Schäden die durch betriebsunfähige Melder im Brandfall entstehen.

 

In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegt die Verantwortung über die Betriebsbereitschaft der Melder bei dem unmittelbaren Besitzer, wenn der Eigentümer diese nicht übernimmt.

In Mecklenburg-Vorpommern ist der Mieter auch für den Einbau zuständig, wenn der Vermieter diese Aufgabe nicht übernimmt.

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