Rauchmelderpflicht in Deutschland
In Deutschland wird die Installation von Rauchmeldern in privat genutzten Wohnräumen durch das Baurecht geregelt. Da dies Ländersache ist, gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung, die eine Installation von Rauchmeldern vorschreibt. Ein Großteil der Bundesländer hat jedoch bereits Gesetze erlassen, die bei Neu- und Umbau oder auch bei Bestandsbauten Rauchmelder in privat genutzten Wohnräumen vorschreiben. Um welche Bundesländer es sich dabei handelt und was in den einzelnen Regelungen festgelegt wurde, haben wir in der folgenden Übersicht einmal zusammengefasst:
Rheinland-Pfalz
seit 2003

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht bis 2012 |
Saarland
seit 2004

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | keine Pflicht |
Schleswig-Holstein
seit 2004

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht |
Hessen
seit 2005

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht bis 2014 |
Hamburg
seit 2005

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht |
Mecklenburg-Vorpommern
seit 2006

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht |
Thüringen
seit 2008

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | keine Pflicht |
Bremen
seit 2009

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht bis 2015 |
Sachsen-Anhalt
seit 2009

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht bis 2015 |
Niedersachsen
seit 2011

Neubau: | Pflicht |
Umbau: | Pflicht |
Nachrüsten: | Pflicht bis 2018 |
Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Bundesländer dieser Regelung anschließen werden.
Die aus der DIN 14676 über Planung, Einbau, Betrieb
und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern abgeleiteten Gesetzestexte treffen im Kern folgende Aussage:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
In Mietsituationen obliegt es dem Bauherrn bzw. Vermieter/Eigentümer für den korrekten Einbau der Rauchmelder Sorge zu tragen. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich die fehlerfreie Funktion der Geräte sicher zu stellen. Eine Kontrolle muss mindestens 1x pro Jahr stattfinden. Kann er die vorgeschriebene Wartung nicht nachweisen, haftet er für Schäden die durch betriebsunfähige Melder im Brandfall entstehen.
In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegt die Verantwortung über die Betriebsbereitschaft der Melder bei dem unmittelbaren Besitzer, wenn der Eigentümer diese nicht übernimmt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist der Mieter auch für den Einbau zuständig, wenn der Vermieter diese Aufgabe nicht übernimmt.